EuGH-Urteil zu nationalen Fördersystemen für erneuerbare Energien

Die nationalen Förderungen für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, die per EU-Richtlinie möglich sind, müssen ausländischen Stromimporteuren nicht gewährt werden. Das hat nun der Europäische Gerichtshof in Luxemburg per Grundsatz-Urteil bestätigt.

Ausgangsfall für dieses Urteil war die Beschwerde eines Windkrafterzeugers, der für seinen Windkraftstrom von den finnischen Åland-Inseln die schwedische Förderung in Form von Stromzertifikaten für sich beanspruchen wollte.

Laut EuGH ist die schwedische Regelung zur Förderung der inländischen Erzeugung erneuerbarer Energie mit dem Unionsrecht vereinbar. Die Mitgliedstaaten seien nicht verpflichtet, die Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen in anderen Staaten der Union zu fördern.

Zwar werde stelle die Benachteiligung des importierten grünen Stroms eine Behinderung der Einführung und damit eine Beschränkung des freien Warenverkehrs dar. Allerdings werde diese durch das Allgemeininteresse, nämlich der Förderung der Nutzung von erneuerbaren Energien, gerechtfertigt.

Weitere Details zum Fall und der Urteilsbegründung:
https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA140701794&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp

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